§ 1 BMV-Ae
Stand: 08.06.2007
zuletzt geändert durch:
, Deutsches Ärzteblatt S. 337
1. Abschnitt Regelungs- und Geltungsbereich

§ 1 BMV-Ae Vertragsgegenstand, Sondervereinbarungen

§ 1 Vertragsgegenstand, Sondervereinbarungen

BMV-Ae ( Bundesmantelvertrag - Ärzte )

(1) 1Dieser Vertrag regelt als allgemeiner Inhalt der Gesamtverträge die vertragsärztliche Versorgung. 2Sein Geltungsbereich erstreckt sich auf den Geltungsbereich des SGB V. 3Soweit sich Regelungen nur auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet beziehen, wird im Folgenden dafür der Begriff "neue Bundesländer" verwendet. (2) Bestandteil dieses Vertrages sind der auf der Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) erstellte Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (BMÄ) und die besonderen Vereinbarungen in den Anlagen: Anlage 1: Psychotherapievereinbarung Anlage 2: Vordruckvereinbarung Anlage 2 a: Vereinbarung über den Einsatz des Blankoformularbedruckungs-Verfahrens zur Herstellung und Bedruckung von Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung Anlage 3: Vereinbarungen über Qualitätssicherung Anlage 4: Vereinbarung zur Gestaltung und bundesweiten Einführung der Krankenversichertenkarte Anlage 5: Vertrag über die hausärztliche Versorgung Anlage 6: Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern Anlage 7: Vereinbarung über die Abrechnung von Fremdfällen zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen Anlage 9: Besondere Versorgungsaufträge Anlage 9.1 Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten Anlage 9.2