§ 1 BRKG
Stand: 28.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 2250

§ 1 BRKG Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

BRKG ( Bundesreisekostengesetz )

(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes sowie der Soldatinnen und Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter. (2) Die Reisekostenvergütung umfasst 1. die Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4), 2. die Wegstreckenentschädigung (§ 5), 3. das Tagegeld (§ 6), 4. das Übernachtungsgeld (§ 7), 5. die Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8), 6. die Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9) sowie 7. die Erstattung sonstiger Kosten (§ 10).