(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Amtshilfe, die sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften gegenseitig 1. bei der Festsetzung der Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen (direkte Steuern), 2. bei der Festsetzung und Erhebung der Steuern auf Versicherungsprämien, zur Durchführung der
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