§ 1 SachBezV
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, BGBl. I S. 3385

§ 1 SachBezV Freie Verpflegung

§ 1 Freie Verpflegung

SachBezV ( Sachbezugsverordnung )

(1) 1Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 202,70 Euro festgesetzt. 2Wird Verpflegung teilweise zur Verfügung gestellt, sind - für Frühstück 44,30 Euro, - für Mittagessen 79,20 Euro, - für Abendessen 79,20 Euro anzusetzen. (2) 1Wird Verpflegung nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden Werte für Familienangehörige, - die das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 80 vom Hundert, - die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 60 vom Hundert, - die das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, um 40 vom Hundert, - die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um 30 vom Hundert. 2Bei der Berechnung des Wertes bleibt das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. 3Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen. (3)