§ 1 StraBEG
Stand: 23.12.2003
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Erster Abschnitt Strafbefreiende Erklärung

§ 1 StraBEG Inhalt und Wirkung der strafbefreienden Erklärung

§ 1 Inhalt und Wirkung der strafbefreienden Erklärung

StraBEG ( Strafbefreiungserklärungsgesetz )

(1) 1Wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, wird nicht nach den §§ 370, 370 a der Abgabenordnung oder § 26 c des Umsatzsteuergesetzes bestraft, soweit 1. er nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2005 die auf Grund seiner unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen gegenüber der Finanzbehörde erklärt (strafbefreiende Erklärung) und 2. innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2004 25 vom Hundert der Summe der erklärten Beträge entrichtet werden. 2Für die Fristberechnung gelten § 108, für den Zeitpunkt der Zahlung § 224 Abs. 2 und für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 der Abgabenordnung entsprechend. (2) Wurde Einkommen- oder Körperschaftsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1: