Stand: 28.11.2022
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§ 1 SV-RechgrV2023 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

§ 1 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

SV-RechgrV2023 ( Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 )

(1) 1Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 40 740 Euro. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 395 Euro. (2) 1Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2023 beträgt 39 480 Euro. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 290 Euro.