Stand: 24.11.2023
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§ 1 SV-RechgrV2024 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

§ 1 Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

SV-RechgrV2024 ( Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 )

(1) 1Die Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 42 420 Euro. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 535 Euro. (2) 1Die Bezugsgröße (Ost) nach § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 beträgt 41 580 Euro. 2Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 3 465 Euro.