§ 1 ZMDV
Stand: 28.01.2003
zuletzt geändert durch:
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung , BGBl. I 2003 S. 139

§ 1 ZMDV Grundsatz

§ 1 Grundsatz

ZMDV ( Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen )

(1) Unternehmer, die mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen mittels automatischer Einrichtungen erledigen oder von einem datenverarbeitenden Unternehmen durchführen lassen, können nach Zulassung durch das Bundesamt für Finanzen die Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a des Umsatzsteuergesetzes auf maschinell verwertbaren Datenträgern abgeben oder durch datenverarbeitende Unternehmen abgeben lassen (Datenübermittlung). (2) 1Datenverarbeitende Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind Unternehmen, die mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen für andere Unternehmer mittels automatischer Einrichtungen erledigen. 2 Als datenverarbeitende Unternehmen gelten auch öffentlich-rechtliche Datenverarbeitungszentralen. (3) Die Übermittlung von Daten auf maschinell verwertbaren Datenträgern durch einen Unternehmer oder ein datenverarbeitendes Unternehmen steht der Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gleich, wenn der Unternehmer oder das datenverarbeitende Unternehmen nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 zugelassen ist und die Daten mängelfrei nach Maßgabe der §§ 7 bis 10 an das Bundesamt für Finanzen übermittelt hat.