§ 1 ZPO
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1 Gerichte
Titel 1 Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

§ 1 ZPO Sachliche Zuständigkeit

§ 1 Sachliche Zuständigkeit

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.