§ 10 BErzGG
Stand: 13.12.2006
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss, BGBl. I 2006 S. 2915
Erster Abschnitt. Erziehungsgeld

§ 10 BErzGG Zuständigkeit

§ 10 Zuständigkeit

BErzGG ( Bundeserziehungsgeldgesetz )

1Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. 2Diesen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit.