§ 10 ErbStDV
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2432
Zu § 34 ErbStG

§ 10 ErbStDV Anzeigepflicht der Genehmigungsbehörden

§ 10 Anzeigepflicht der Genehmigungsbehörden

ErbStDV ( Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung )

1Die Behörden, die Stiftungen anerkennen oder Zuwendungen von Todes wegen und unter Lebenden an juristische Personen und dergleichen genehmigen, haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) über solche innerhalb eines Kalendervierteljahres erteilten Anerkennungen oder Genehmigungen unmittelbar nach Ablauf des Vierteljahres eine Nachweisung zu übersenden. 2Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen. 3Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf Rechtsgeschäfte der in § 8 Abs. 2 bezeichneten Art. 4In der Nachweisung sind bei einem Anerkennungs- oder Genehmigungsfall anzugeben: 1. der Tag der Anerkennung oder Genehmigung, 2. die Anschriften und die Identifikationsnummern des Erblassers (Schenkers) und des Erwerbers (bei einer Zweckzuwendung die Anschrift und die Identifikationsnummer des mit der Durchführung der Zweckzuwendung Beschwerten), 3. die Höhe des Erwerbs (der Zweckzuwendung), 4. bei Erwerben von Todes wegen der Todestag und der Sterbeort des Erblassers, Als Nachweisung kann eine beglaubigte Abschrift der der Stiftung zugestellten Urkunde über die Anerkennung als rechtsfähig dienen, wenn aus ihr die genannten Angaben zu ersehen sind.