§ 10 GmbHG
FNA: 4123-1
Fassung vom: 20.04.1892
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024
Änderungsnachweis

§ 10 GmbHG Inhalt der Eintragung

Inhaltsverzeichnis Änderungsnachweis

§ 10 Inhalt der Eintragung

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

(1) 1Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. 2Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben. (2)