§ 10 VVG
FNA: 7632-6
Fassung vom: 23.11.2007
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Altersvorsorgereformgesetz, BGBl. I Nr. 156 vom 26.05.2026

§ 10 VVG Beginn und Ende der Versicherung

§ 10 Beginn und Ende der Versicherung

VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )

Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum bestimmt, beginnt die Versicherung mit Beginn des Tages, an dem der Vertrag geschlossen wird; er endet mit Ablauf des letzten Tages der Vertragszeit.