§ 10 ZMDV
Stand: 28.01.2003
zuletzt geändert durch:
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung , BGBl. I 2003 S. 139

§ 10 ZMDV Annahme und Zurückweisung von Datenträgern

§ 10 Annahme und Zurückweisung von Datenträgern

ZMDV ( Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen )

(1) 1Zuständig für die Annahme der Datenträger ist das Bundesamt für Finanzen. (2) 1Stellt das Bundesamt für Finanzen Mängel fest, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, so hat es den Unternehmer oder das datenverarbeitende Unternehmen über die Mängel zu unterrichten und Gelegenheit zu geben, sie innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen.