§ 104 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 3 Investmentaktiengesellschaft
Abschnitt 3 Kapitalvorschriften

§ 104 InvG Gesellschaftskapital

§ 104 Gesellschaftskapital

InvG ( Investmentgesetz )

1Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft ist ermächtigt, das Gesellschaftskapital wiederholt durch Ausgabe neuer Anlageaktien gegen Einlagen zu erhöhen. 2Unternehmensaktionäre und Anlageaktionäre haben ein Bezugsrecht entsprechend § 186 des Aktiengesetzes; Anlageaktionäre jedoch nur dann, wenn ihnen nach Maßgabe des § 96 Abs. 1 c Satz 2 ein Stimmrecht zusteht. 3Mit der Ausgabe der Aktien ist das Gesellschaftskapital erhöht.