§ 106 b InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 3 Investmentaktiengesellschaft
Abschnitt 4 Besondere Vorschriften über die Verfassung der Investmentaktiengesellschaft

§ 106 b InvG Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat

§ 106 b Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat

InvG ( Investmentgesetz )

1Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Investmentaktiengesellschaft dürfen Vermögensgegenstände weder an die Investmentaktiengesellschaft veräußern noch von dieser erwerben. 2Erwerb und Veräußerung von Aktien der Investmentaktiengesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates sind davon nicht erfasst.