§ 1065 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
OZG-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 245 vom 19.07.2024

§ 1065 ZPO Rechtsmittel

§ 1065 Rechtsmittel

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) 1Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. 2Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar. (2) 1Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. 2Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.