§ 1080 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 4 Dienstbarkeiten
Titel 2 Nießbrauch
Untertitel 2 Nießbrauch an Rechten

§ 1080 BGB Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld

§ 1080 Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.