§ 11 BedplanR
Stand: 06.09.2012
zuletzt geändert durch:
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aufnahme bisher unbeplanter Arztgruppen und Übergangsregelung, BAnz. AT 21.09.2012 B4
4. Abschnitt: Feststellung von Überversorgung

§ 11 BedplanR Feststellung des regionalen Versorgungsgrades für Vertragspsychotherapeuten

§ 11 Feststellung des regionalen Versorgungsgrades für Vertragspsychotherapeuten

BedplanR ( Bedarfsplanungs-Richtlinie )

(1) Zur Feststellung des regionalen Versorgungsgrades für die Arztgruppe der Psychotherapeuten sind folgende zum Zeitpunkt der Feststellung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende psychotherapeutische Leistungserbringer zu zählen: 1. Zugelassene Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie Fachärzte für Psychotherapeutische Medizin; 2. Gemäß § 95 Abs. 13 SGB V als ausschließlich psychotherapeutisch tätig zugelassene Vertragsärzte; dasselbe gilt für ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte, welche gemäß § 24 im Wege des Sonderbedarfs zugelassen sind; 3. Vertragsärzte, welche entsprechend dem Umfang ihres psychotherapeutischen Leistungsanteils am Gesamtumfang ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit nach den nachstehenden Vorschriften in § 12 als ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte gelten; 4. Vertragsärzte, die vom Zulassungsausschuss gemäß § 95 Abs. 13 SGB V auf der Grundlage einer gleichzeitigen Zulassung für ihr Fachgebiet als überwiegend psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte zugelassen sind;