(1) Die Amtszeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und ihrer Stellvertreter endet vor dem Ende ihrer regulären Amtszeit, sobald sie der Beendigung schriftlich oder elektronisch zugestimmt haben. (2) 1Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2§ 10 Absatz 2 gilt entsprechend. (3) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzelfall entscheiden, dass Mitglieder der Prüfungsausschüsse während ihrer Amtszeit begonnene Prüfungsverfahren nach Ablauf ihrer Amtszeit fortführen können. (4)
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