§ 11 ErbStDV
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl. I S. 2432
Zu § 34 ErbStG

§ 11 ErbStDV Anzeigen im automatisierten Verfahren

§ 11 Anzeigen im automatisierten Verfahren

ErbStDV ( Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung )

Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann anordnen, daß die Anzeigen den Finanzämtern ihres Zuständigkeitsbereichs in einem automatisierten Verfahren erstattet werden können, soweit die Übermittlung der jeweils aufgeführten Angaben gewährleistet und die Richtigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.