§ 11 KraftStG
Stand: 16.10.2020
zuletzt geändert durch:
Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, BGBl. I S. 2184

§ 11 KraftStG2002 Entrichtungszeiträume

§ 11 Entrichtungszeiträume

KraftStG2002 ( Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 )

(1) Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines Jahres im Voraus zu entrichten. (2) 1Die Steuer darf, wenn die Jahressteuer mehr als 500 Euro beträgt, auch für die Dauer eines Halbjahres und, wenn die Jahressteuer mehr als 1 000 Euro beträgt, auch für die Dauer eines Vierteljahres entrichtet werden. 2In diesen Fällen beträgt die Steuer 1. wenn sie halbjährlich entrichtet wird, die Hälfte der Jahressteuer zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von 3 vom Hundert, 2. wenn sie vierteljährlich entrichtet wird, ein Viertel der Jahressteuer zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von 6 vom Hundert. 3Ein Wechsel des Entrichtungszeitraums ist nur zulässig, wenn die Änderung vor oder spätestens mit der Fälligkeit der neu zu entrichtenden Steuer schriftlich angezeigt wird. (3) 1Die Steuer ist bei ausländischen Fahrzeugen, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, tageweise zu entrichten. 2Die Tage des Aufenthalts im Inland brauchen nicht unmittelbar aufeinander zu folgen. (4)