§ 110 a InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 3 Investmentaktiengesellschaft
Abschnitt 5 Rechnungslegung

§ 110 a InvG Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

§ 110 a Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts

InvG ( Investmentgesetz )

(1) 1Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Lagebericht zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. 2Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Jahresabschluss und der Lagebericht zugegangen sind, dem Vorstand und dem Abschlussprüfer zuzuleiten. 3Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Lagebericht, so ist dieser festgestellt. (2) 1Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch den Abschlussprüfer zu prüfen. 2Der Abschlussprüfer wird auf Vorschlag des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung gewählt und vom Aufsichtsrat beauftragt. 3§ 28 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeige nur gegenüber der Bundesanstalt zu erfolgen hat. 4§ 44 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend. 5Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzugeben. (3)