§ 111 a InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 3 Investmentaktiengesellschaft
Abschnitt 5 Rechnungslegung

§ 111 a InvG Offenlegung und Vorlage von Berichten bei der Bundesanstalt

§ 111 a Offenlegung und Vorlage von Berichten bei der Bundesanstalt

InvG ( Investmentgesetz )

(1) Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts erfolgt spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs. (2) 1Die Offenlegung des Halbjahresberichts erfolgt nach Maßgabe des § 37 w des Wertpapierhandelsgesetzes. 2Der Halbjahresbericht ist unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (3) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den im Verkaufsprospekt und den in den wesentlichen Anlegerinformationen angegebenen Stellen zugänglich sein. (4) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Feststellung und den Halbjahresbericht unverzüglich nach der Erstellung einzureichen.