Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union Abschnitt 7 Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EU) Nr. 1215 2012 Titel 1 Bescheinigung über inländische Titel
Für die Ausstellung der Bescheinigung nach den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.