§ 113 AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 01.10.2002
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
OZG-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 245 vom 19.07.2024

§ 113 AO Auswahl der Behörde

§ 113 Auswahl der Behörde

AO ( Abgabenordnung )

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Finanzbehörde angehört.