§ 113 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 4 Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (Hedgefonds)

§ 113 InvG Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken

§ 113 Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken

InvG ( Investmentgesetz )

(1) 1Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind Investmentvermögen, die vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 in Anteilen von Zielfonds anlegen. 2Zielfonds sind Sondervermögen nach Maßgabe des § 112, Investmentaktiengesellschaften nach Maßgabe des § 96, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, oder ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind. 3Leverage mit Ausnahme von Kreditaufnahmen nach Maßgabe des § 53 und Leerverkäufe dürfen für Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nicht durchgeführt werden. (2)