§ 114 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 4 Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (Hedgefonds)

§ 114 InvG Verwaltung von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken

§ 114 Verwaltung von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken

InvG ( Investmentgesetz )

Für die Verwaltung von Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 gelten die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 46 bis 52 und 54 bis 90 r sinngemäß, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt.