§ 116 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 4 Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (Hedgefonds)

§ 116 InvG Rücknahme

§ 116 Rücknahme

InvG ( Investmentgesetz )

1Bei Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 112 und 113 können die Vertragsbedingungen abweichend von den §§ 36 und 37 vorsehen, dass die Anteilpreisermittlung und die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr, erfolgt. 2Anteilrückgaben sind bei Sondervermögen nach § 112 bis zu 40 Kalendertagen und bei Dach-Sondervermögen nach § 113 bis zu 100 Kalendertagen vor dem jeweiligen Rücknahmetermin, zu dem auch die Ermittlung des Anteilwertes erfolgt, durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu erklären. 3Die Zahlung des Rücknahmepreises muss unverzüglich nach dem Rücknahmetermin erfolgen, spätestens aber 50 Kalendertage nach diesem Tag. 4Im Fall von im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen hat die Erklärung durch die depotführende Stelle zu erfolgen. 5Die Anteile, auf die sich die Erklärung bezieht, sind bis zur tatsächlichen Rückgabe von der depotführenden Stelle zu sperren. 6Im Falle von nicht im Inland in einem Depot verwahrten Anteilen wird die Erklärung erst wirksam und beginnt die Frist erst zu laufen, wenn von der Depotbank die zurückzugebenden Anteile in ein Sperrdepot übertragen worden sind.