§ 12 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 12 FGO (Einrichtung einer Geschäftsstelle)

§ 12 (Einrichtung einer Geschäftsstelle)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

1Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Sie wird mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt.