§ 12 GmbHG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Abschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft

§ 12 GmbHG Bekanntmachungen der Gesellschaft

§ 12 Bekanntmachungen der Gesellschaft

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

1Bestimmt das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag, dass von der Gesellschaft etwas bekannt zu machen ist, so erfolgt die Bekanntmachung im Bundesanzeiger (Gesellschaftsblatt). 2Daneben kann der Gesellschaftsvertrag andere öffentliche Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen.