§ 12 StraBEG
Stand: 23.12.2003
zuletzt geändert durch:
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Dritter Abschnitt Verjährung für Besteuerungszeiträume vor 1993

§ 12 StraBEG Besondere Festsetzungsverjährung

§ 12 Besondere Festsetzungsverjährung

StraBEG ( Strafbefreiungserklärungsgesetz )

1Die in § 11 genannten Ansprüche gelten als erloschen, soweit sie der zuständigen Finanzbehörde bei Eingang einer wirksamen strafbefreienden Erklärung noch nicht bekannt waren. 2Dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass diese Erklärung unvollständig war.