§ 121 a BewG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
ZWEITER ABSCHNITT Sondervorschriften und Ermächtigungen

§ 121 a BewG Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1964

§ 121 a Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1964

BewG ( Bewertungsgesetz )

Während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70) und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 für die Gewerbesteuer mit 140 Prozent des Einheitswerts anzusetzen.