§ 122 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 5 Vertriebsvorschriften
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 122 InvG Veröffentlichungspflichten

§ 122 Veröffentlichungspflichten

InvG ( Investmentgesetz )

(1) 1Für nach § 132 zum Vertrieb angezeigte EU-Investmentanteile hat die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft folgende Unterlagen und Angaben im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache zu veröffentlichen: 1. den Jahresbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres, 2. den Halbjahresbericht, 3. den Verkaufsprospekt, 4. die Vertragsbedingungen oder die Satzung, 5. die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie 6. sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens zu veröffentlichen sind. 2Die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG sind ohne Änderung gegenüber der im Herkunftsstaat verwendeten Fassung in deutscher Sprache zu veröffentlichen. 3Die in den Sätzen 1 und 2 beschriebenen Anforderungen gelten auch für jegliche Änderungen der genannten Informationen und Unterlagen. 4Für die Häufigkeit der Veröffentlichungen von Ausgabe- und Rücknahmepreis gelten die Vorschriften des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens entsprechend. 5Die Anleger sind entsprechend § 42 a mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten über 1. die Aussetzung der Rücknahme der Anteile eines Investmentvermögens,