§ 128 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 5 Vertriebsvorschriften
Abschnitt 2 Vertrieb in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkom...

§ 128 InvG Anzeigepflicht

§ 128 Anzeigepflicht

InvG ( Investmentgesetz )

(1) 1Beabsichtigt eine Kapitalanlagegesellschaft, Anteile an einem von ihr verwalteten richtlinienkonformen Sondervermögen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu vertreiben, hat sie dies der Bundesanstalt mit einem Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache anzuzeigen, soweit nicht die Verwendung einer Amtssprache beider Mitgliedstaaten vereinbart wurde. 2Der Anzeige sind in jeweils geltender Fassung beizufügen: 1. die Vertragsbedingungen, der Verkaufsprospekt sowie der letzte Jahresbericht und der anschließende Halbjahresbericht, 2. die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 42 Absatz 2. 3Die nach Satz 2 Nummer 1 beizufügenden Unterlagen sind entweder zu übersetzen 1. in die Amtssprache des Aufnahmestaates, 2. in eine der Amtssprachen des Aufnahmestaates, Die wesentlichen Anlegerinformationen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Aufnahmestaates oder in einer von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates akzeptierten Sprache vorzulegen. Übersetzungen sind in der Verantwortung der Kapitalanlagegesellschaft zu erstellen und müssen den Inhalt der ursprünglichen Informationen richtig und vollständig wiedergeben.