§ 13 BAEO
Stand: 06.12.2011
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen, BGBl. I S. 2515
VII. Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 13 BAEO (Strafvorschriften)

§ 13 (Strafvorschriften)

BAEO ( Bundesärzteordnung )

Wer die Heilkunde ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.