§ 13 BpO2000
Stand: 20.07.2011
zuletzt geändert durch:
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Betriebsprüfungsordnung, BStBl. I S. 710
III. Außenprüfung von Konzernen und sonstigen zusammenhängenden Unternehmen

§ 13 BpO2000 Konzernprüfung

§ 13 Konzernprüfung

BpO2000 ( Betriebsprüfungsordnung )

(1) Unternehmen, die zu einem Konzern im Sinne des § 18 AktG gehören, sind im Zusammenhang, unter einheitlicher Leitung und nach einheitlichen Gesichtspunkten zu prüfen, wenn die Außenumsätze der Konzernunternehmen insgesamt mindestens 25 Millionen Euro im Jahr betragen. (2) 1Ein Unternehmen, das zu mehreren Konzernen gehört, ist mit dem Konzern zu prüfen, der die größte Beteiligung an dem Unternehmen besitzt. 2Bei gleichen Beteiligungsverhältnissen ist das Unternehmen für die Prüfung dem Konzern zuzuordnen, der in der Geschäftsführung des Unternehmens federführend ist.