§ 13 KraftStDV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
Abschnitt 3 Ausländische Fahrzeuge

§ 13 KraftStDV Mitführ- und Auskunftspflichten des Steuerschuldners

§ 13 Mitführ- und Auskunftspflichten des Steuerschuldners

KraftStDV ( Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung )

(1) Der Steuerschuldner hat die Steuerkarte mitzuführen und auf Verlangen den Bediensteten der Zollverwaltung, der Polizei oder des Bundesamtes für Logistik und Mobilität vorzuzeigen. (2) In den Fällen des § 10 Nummer 1 hat der Steuerschuldner die Steuerkarte bei jedem Grenzübertritt vorzulegen und den in Absatz 1 genannten Behörden auf Verlangen Auskunft zu erteilen.