§ 13 StraBEG
Stand: 23.12.2003
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Vierter Abschnitt Verwendungsbeschränkung

§ 13 StraBEG Verwendungsbeschränkung

§ 13 Verwendungsbeschränkung

StraBEG ( Strafbefreiungserklärungsgesetz )

(1) Der Inhalt einer strafbefreienden Erklärung (geschützte Daten) darf vorbehaltlich des Absatzes 2 ohne Einwilligung des Betroffenen nur zur Durchführung dieses Gesetzes sowie für Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b der Abgabenordnung, die sich auf Besteuerungszeiträume und Besteuerungszeitpunkte nach 2002 beziehen, verwendet werden. (2)