§ 130 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 5 Vertriebsvorschriften
Abschnitt 3 Öffentlicher Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes

§ 130 InvG Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen anwendbare Vorschriften

§ 130 Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen anwendbare Vorschriften

InvG ( Investmentgesetz )

(1) Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Vorschriften dieses Abschnitts und die Vorschriften des Abschnitts 1, soweit sie auf EU-Investmentanteile Anwendung finden, anzuwenden. (2) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2010/44/EU die Anforderungen, die bei öffentlichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu beachten sind.