§ 1304 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 2 Eingehung der Ehe
Untertitel 1 Ehefähigkeit

§ 1304 BGB Geschäftsunfähigkeit

§ 1304 Geschäftsunfähigkeit

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.