§ 136 StBerG
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt Berufsgerichtsbarkeit
Dritter Unterabschnitt Verfahrensvorschriften
Fünfter Teilabschnitt Das Berufs- und Vertretungsverbot

§ 136 StBerG Abstimmung über das Verbot

§ 136 Abstimmung über das Verbot

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.