§ 138 j AO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
VIERTER TEIL Durchführung der Besteuerung
ERSTER ABSCHNITT Erfassung der Steuerpflichtigen
2. Unterabschnitt Anzeigepflichten

§ 138 j AO Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen

§ 138 j Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen

AO ( Abgabenordnung )

(1) 1Das Bundeszentralamt für Steuern wertet die ihm nach den §§ 138 f bis 138 h zugegangenen Mitteilungen aus. 2Soweit von mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im Sinne des § 138 d Absatz 2 Steuern betroffen sind, die von Zollbehörden verwaltet werden, übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern die ihm zugegangenen Mitteilungen zusammen mit der jeweils zugewiesenen Registriernummer an die Generalzolldirektion. 3Die Auswertung der Daten erfolgt in diesem Fall durch die Generalzolldirektion. 4Die Ergebnisse der Auswertung teilen das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion dem Bundesministerium der Finanzen mit. (2) Soweit von nach den §§ 138 f bis 138 h mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen Steuern betroffen sind, die ganz oder teilweise den Ländern oder Gemeinden zustehen, unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen die obersten Finanzbehörden der Länder über die Ergebnisse der Auswertung. (3)