§ 138 StBerG
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Zweiter Teil Steuerberaterordnung
Fünfter Abschnitt Berufsgerichtsbarkeit
Dritter Unterabschnitt Verfahrensvorschriften
Fünfter Teilabschnitt Das Berufs- und Vertretungsverbot

§ 138 StBerG Zustellung des Beschlusses

§ 138 Zustellung des Beschlusses

StBerG ( Steuerberatungsgesetz )

1Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. 2Er ist dem Mitglied der Steuerberaterkammer zuzustellen. 3War das Mitglied der Steuerberaterkammer bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm unverzüglich nach der Verkündung zusätzlich der Beschluss ohne Gründe zuzustellen.