§ 14 EigZulG
Stand: 22.12.2005
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage, BGBl. I 2005 S. 3680

§ 14 EigZulG Rückforderung

§ 14 Rückforderung

EigZulG ( Eigenheimzulagengesetz )

Ergibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minderung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung aufgehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.