§ 14 FGO
FNA: 350-1
Fassung vom: 28.03.2001
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 14 FGO (Richter auf Lebenszeit)

§ 14 (Richter auf Lebenszeit)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist. (2) Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.