§ 14 InvZulG
Stand: 22.12.2009
zuletzt geändert durch:
Wachstumsbeschleunigungsgesetz, BGBl. I S. 3950

§ 14 InvZulG Anwendung der Abgabenordnung

§ 14 Anwendung der Abgabenordnung

InvZulG ( Investitionszulagengesetz 2010 )

1Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind mit Ausnahme des § 163 entsprechend anzuwenden. 2In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.