§ 14 SGB II
FNA: 860-2
Fassung vom: 13.05.2011
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, BGBl. I Nr. 57 vom 24.02.2025

§ 14 SGB II Grundsatz des Förderns

§ 14 Grundsatz des Förderns

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

(1) 1Die Träger der Leistungen nach diesem Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend und nachhaltig mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit und Überwindung der Hilfebedürftigkeit. 2Dies gilt sowohl für arbeitslose als auch für nicht arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte. (2)