§ 14 VStG
Stand: 29.10.2001
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I S. 2785
III. Veranlagung

§ 14 VStG Zusammenveranlagung

§ 14 Zusammenveranlagung

VStG ( Vermögensteuergesetz )

(1) Bei unbeschränkter Steuerpflicht aller Beteiligten werden zusammen veranlagt 1. Ehegatten, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2. Ehegatten und Kinder (§ 6 Abs. 2 Satz 2) oder Einzelpersonen und Kinder, wenn diese eine Haushaltsgemeinschaft bilden und die Kinder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. (2) Auf gemeinsamen Antrag werden bei unbeschränkter Steuerpflicht aller Beteiligten ferner Ehegatten oder Einzelpersonen zusammen veranlagt