§ 140 InvG
Stand: 26.06.2012
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes, BGBl. I S. 1375
Kapitel 5 Vertriebsvorschriften
Abschnitt 4 Öffentlicher Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes

§ 140 InvG Aufnahme, Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs

§ 140 Aufnahme, Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs

InvG ( Investmentgesetz )

(1) 1Der öffentliche Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen darf vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige nach § 139 drei Monate vergangen sind, ohne dass die Bundesanstalt die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs untersagt hat. 2Ist die Prüfung der Anzeige abgeschlossen und bestehen keine Gründe, die der Aufnahme des öffentlichen Vertriebs entgegenstehen, kann die Bundesanstalt die Frist nach Satz 1 abkürzen. 3Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Umstände vorliegen, die zu einer Untersagung der Aufnahme des öffentlichen Vertriebs nach Absatz 2 führen, und teilt die Bundesanstalt dies der ausländischen Investmentgesellschaft mit, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt. 4Die Hemmung ist beendet, sobald die Anhaltspunkte wegfallen und die Bundesanstalt dies der ausländischen Investmentgesellschaft mitteilt. 5Die Mitteilung nach Satz 4 hat unverzüglich zu erfolgen. 6Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Die Bundesanstalt untersagt die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs, wenn diese gegen das Verbot des § 135 Abs. 1 Satz 2 verstoßen würde oder die Voraussetzungen nach § 136 nicht erfüllt sind oder die ausländische Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 139 nicht ordnungsgemäß erstattet. (3)